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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Verbrauchergeschäfte

I.  Anwendbarkeit  und  Geltungsbereich  der  allgemeinen  Geschäftsbedingungen:

1.1 Die nachfolgenden AGB kommen zum Tragen sofern dem Fotografen ein Ver-

braucher im Sinne von § 1 KSchG als Vertragspartner gegenübersteht.

1.2. Der Fotograf erbringt seine Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der

nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten – sofern keine Än-

derung durch den Fotografen bekannt gegeben wird – auch für alle künftigen Ge-

schäftsbeziehungen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird.

1.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen un-

wirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen der un-

ter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Eine unwirksame Bestim-

mungen  ist  durch  eine  wirksame,  die  eher  ihrem  Sinn  und  Zweck  am  nächsten

kommt, zu ersetzen.

1.4. Angebote des Fotografen sind freibleibend und unverbindlich.

II. Urheberrechtliche Bestimmungen:

2.1 Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§1, 2 Abs. 2,

73ff UrhG) stehen dem Fotografen zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungs-

rechte  etc.)  gelten  nur  bei  ausdrücklicher  Vereinbarung  als  erteilt.  Der  Vertrags-

partner erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließen-

de), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich ver-

einbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer,

zeitliche und örtliche Beschränkung etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im

Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Ver-

tragspartner nur so viele Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (er-

teilten Auftrages) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilli-

gung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrück-

lich bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für Werbezwecke als erteilt.

2.2 Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung

etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyright-

vermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar

(sichtbar), insbesonders nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Licht-

bild  und  diesem  eindeutig  zuordenbar  anzubringen  wie  folgt:

Foto:  (c) fotoperjen.at  und, soferne veröffentlicht, Jahreszahl

der ersten Veröffentlichung. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der

Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3. UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vor-

derseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den vor-

stehend beschriebenen Herstellervermerk.

2.3 Jede Veränderung des Lichtbildes bedarf der schriftlichen Zustimmung des Foto-

grafen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderung nach dem, dem Fotografen be-

kannten Vertragszweck erforderlich ist.

2.4 Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbar-

ten Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ord-

nungsgemäße Herstellerbezeichnung / Namensnennung (Punkt 2.2 oben) erfolgt.

2.5 Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden.

Bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Videokassetten) reduziert sich die Zahl

der Belegexemplare auf ein Stück. Bei Veröffentlichung im Internet ist dem Fotograf

die Webadresse mitzuteilen.

III. Eigentum am Filmmaterial – Archivierung:

3.1.1 Analoge Fotografie:

Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial (Negative, Diapositive etc.): steht

dem Fotografen zu. Dieser überlässt dem Vertragspartner gegen vereinbarte und

angemessene Honorierung die für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Aufnahmen

ins Eigentum.

Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Lichtbilder

Eigentum des Fotografen.

Diapositive (Negative nur im Fall schriftlicher Vereinbarung) werden dem Vertrags-

partner nur leihweise gegen Rückstellung nach Gebrauch auf Gefahr und Kosten des

Vertragspartners zur Verfügung gestellt, sofern nicht schriftlich etwas anderes ver-

einbart ist.

3.1.2 Digitale Fotografie

Das Eigentum an den Bilddateien steht dem Fotografen zu. Ein Recht auf Übergabe

digitaler Bilddateien besteht nur nach ausdrücklich schriftlicher Vereinbarung und

betrifft – sollte keine abweichende Vereinbarung bestehen – nur eine Auswahl und

nicht sämtliche, vom Fotografen hergestellte Bilddateien.

Jedenfalls gilt die Nutzungsbewilligung nur im Umfang des Punktes 2.1 als erteilt.

3.2 Eine Vervielfältigung oder Verbreitung von Lichtbildern in Onlinedatenbanken, in

elektronischen Archiven, im Internet oder in Intranets, welche nicht nur für den inter-

nen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt sind, auf Diskette, CD-Rom, oder ähnli-

chen Datenträgern ist nur auf Grund einer besonderen Vereinbarung zwischen dem

Fotografen und dem Auftraggeber gestattet. Das Recht auf eine Sicherheitskopie

bleibt hiervon unberührt.

3.3 Der Fotograf wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht für die Dauer von einem Jahr

archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner

keinerlei Ansprüche zu.

IV. Kennzeichnung:

4.1 Der Fotograf ist berechtigt, die Lichtbilder sowie die digitalen Bilddateien in jeder

ihm geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstel-

lerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität der

Herstellerbezeichnung zu sorgen und zwar insbesondere bei erlaubter Weitergabe

an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen

bzw. zu erneuern. Dies gilt insbesonders auch für alle bei der Herstellung erstellten

Vervielfältigungsmittel bzw. bei der Anfertigung von Kopien digitaler Bilddateien.

4.2 Der Vertragspartner ist verpflichtet, digitale Lichtbilder so zu speichern, dass die

Herstellerbezeichnung mit den Bildern elektronisch verknüpft bleibt, sodass sie bei

jeder Art von Datenübertragung erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der Bil-

der klar und eindeutig identifizierbar ist.

V. Nebenpflichten:

5.1 Für die Einholung allenfalls erforderlicher Werknutzungsbewilligungen Dritter und

die Zustimmung zur Abbildung von Personen hat der Vertragspartner zu sorgen. Er

hält den Fotografen diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich von

Ansprüchen aus dem Recht auf das eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie hinsichtlich

von Verwendungsansprüchen gem. § 1041 ABGB. Der Fotograf garantiert die Zu-

stimmung von Berechtigten nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die

vertraglichen Verwendungszwecke (Punkt 2.1).

5.2  Sollte  der  Fotograf  vom  Vertragspartner  mit  der  elektronischen  Bearbeitung

fremder Lichtbilder beauftragt werden, so versichert der Auftraggeber, dass er hiezu

berechtigt ist und stellt den Fotografen von allen Ansprüchen Dritter frei, die auf eine

Verletzung dieser Pflicht beruhen.

5.3  Der  Vertragspartner  verpflichtet  sich,  etwaige  Aufnahmeobjekte  unverzüglich

nach der Aufnahme wieder abzuholen. Werden diese Objekte nach Aufforderung

nicht spätestens nach zwei Werktagen abgeholt, ist der Fotograf berechtigt, Lager-

kosten zu berechnen oder die Gegenstände auf Kosten des Auftraggebers einzula-

gern. Transport- und Lagerkosten gehen hierbei zu Lasten des Auftraggebers.

VI. Verlust und Beschädigung:

6.1 Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung von über Auftrag hergestellten Auf-

nahmen (Diapositive, Negativmaterial, digitale Bilddateien) haftet der Fotograf – aus

welchem Rechtstitel immer – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung ist

auf eigenes Verschulden und dasjenige seiner Bediensteten beschränkt; für Dritte

(Labors etc.) haftet der Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bei der

Auswahl. Jede Haftung ist auf die Materialkosten und die kostenlose Wiederholung

der Aufnahmen (sofern und soweit dies möglich ist) beschränkt. Weitere Ansprüche

stehen dem Auftraggeber nicht zu; der Fotograf haftet insbesondere nicht für allfälli-

ge Reise- und Aufenthaltsspesen sowie für Drittkosten (Modelle, Assistenten, Visa-

gisten und sonstiges Aufnahmepersonal) oder für entgangenen Gewinn, Folge- und

immaterielle Schäden. Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind

ausgeschlossen.

6.2 Punkt 6.1 gilt entsprechend für den Fall des Verlusts oder der Beschädigung

übergebener Vorlagen (Filme, Layouts, Display-Stücke, sonstige Vorlagen etc.) und

übergebener Produkte und Requisiten. Wertvollere Gegenstände sind vom Vertrags-

partner zu versichern.

VII. Vorzeitige Auflösung:

Der Fotograf ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigen Grün-

den aufzulösen. Von einem wichtigen Grund ist insbesondere dann auszugehen,

wenn über das Vermögen des Vertragspartners ein Konkurs oder Ausgleichsverfah-

ren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kos-

tendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder wenn der Kunde seine Zahlungen

einstellt, bzw. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Vertragspartners

bestehen  und  dieser  nach  Aufforderung  des  Fotografen  weder  Vorauszahlungen

noch eine taugliche Sicherheit leistet, bzw. wenn die Ausführung der Leistung aus

Gründen, welche vom Vertragspartner zu vertreten sind, unmöglich oder trotz Set-

zung einer 14tägigen Nachfrist weiters verzögert wird, bzw. der Vertragspartner trotz

schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen fortgesetzt gegen

wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag, wie etwa der Zahlung eines fällig ge-

stellten Teilbetrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.

VIII. Leistung und Gewährleistung:

8.1 Der Fotograf wird den erteilten Auftrag sorgfältig ausführen. Er kann den Auftrag

auch – zur Gänze oder zum Teil – durch Dritte ausführen lassen. Sofern der Vertrags-

partner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art der

Durchführung des Auftrages frei. Dies gilt insbesonders für die Bildgestaltung, die

Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeortes und der angewendeten fotografischen

Mittel. Abweichungen von früheren Lieferungen stellen als solche keinen Mangel dar.

8.2 Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen des Vertragspart-

ners zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet (§ 1168a ABGB). Jedenfalls haftet der

Fotograf nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

8.4 Sendungen reisen auf Kosten und Gefahr des Vertragspartners.

8.5 Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet. Farbdifferenzen bei Nachbestellung

gelten nicht als erheblicher Mangel. Punkt 6.1 gilt entsprechend.

8.6 Für feste Auftragstermine wird nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung

gehaftet. Im Fall allfälliger Lieferverzögerungen gilt 6.1 entsprechend.

8.7 Allfällige Nutzungsbewilligungen des Fotografen umfassen nicht die öffentliche

Aufführung von Tonwerken in jedweden Medien.

IX Werklohn / Honorar:

9.1  Mangels  ausdrücklicher  schriftlicher  Vereinbarung  steht  dem  Fotografen  ein

Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen Preislisten, sonst ein angemesse-

nes Honorar, zu.

9.2 Das Honorar steht auch für Layout- oder Präsentationsaufnahmen sowie dann

zu, wenn eine Verwertung unterbleibt oder von der Entscheidung Dritter abhängt. Auf

das Aufnahmehonorar werden in diesem Fall keine Preisreduktionen gewährt.

9.3 Alle Material- und sonstigen Kosten (Requisiten, Produkte, Modelle, Reisekosten,

Aufenthaltsspesen, Visagisten etc.), auch wenn deren Beschaffung durch den Foto-

grafen erfolgt, sind gesondert zu bezahlen.

9.4 Im Zuge der Durchführung der Arbeiten vom Vertragspartner gewünschte Ände-

rungen gehen zu seinen Lasten.

9.5 Konzeptionelle Leistungen (Beratung, Layout, sonstige grafische Leistungen etc.)

sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten. Dasselbe gilt für einen überdurchschnittli-

chen organisatorischen Aufwand oder einen solchen Besprechungsaufwand.

9.6 Nimmt der Vertragspartner von der Durchführung des erteilten Auftrages aus in

seiner Sphäre liegenden Gründen Abstand, steht dem Fotografen mangels anderer

Vereinbarung das vereinbarte Entgelt zu. Im Fall unbedingt erforderlicher Terminver-

änderungen (z. B. aus Gründen der Wetterlage) ist ein dem vergeblich erbrachten bzw.

reservierten Zeitaufwand entsprechendes Honorar und alle Nebenkosten zu

bezahlen.

9.7 Das Netto-Honorar versteht sich zuzüglich Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen ge-

setzlichen Höhe.

9.8 Der Vertragspartner verzichtet auf die Möglichkeit der Aufrechnung. Dies gilt je-

doch nicht für den Fall der Zahlungsunfähigkeit des Fotografen sowie für Gegenfor-

derungen, die im rechtlichen Zusammenhang mit den Forderungen des Fotografen

stehen, gerichtlich festgestellt oder vom Fotograf anerkannt wurden.

X. Lizenzhonorar:

Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, steht dem Fotogra-

fen im Fall der Erteilung einer Nutzungsbewilligung ein Werknutzungsentgelt in ver-

einbarter oder angemessener Höhe gesondert zu.

XI. Zahlung:

11.1 Mangels anderer ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarungen ist bei Auftragser-

teilung eine Akontozahlung in der Höhe von 50% der voraussichtlichen Rechnungs-

summe zu leisten. Sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist,

ist das Resthonorar  – falls es für den Vertragspartner bestimmbar ist – nach Beendi-

gung des Werkes, ansonsten nach Rechnungslegung sofort bar zur Zahlung fällig.

Die Rechnungen sind ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Im Überweisungs-

fall gilt die Zahlung erst mit Verständigung des Fotografen vom Zahlungseingang als

erfolgt.

11.2 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Fotograf berechtigt,

nach Lieferung jeder Einzelleistung Rechnung zu legen.

11.3 Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist der Fotograf – unbeschadet über-

steigender Schadenersatzansprüche – berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5

Prozent über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen.

11.4  Soweit  gelieferte  Bilder  ins  Eigentum  des  Vertragspartners  übergehen,  ge-

schieht dies erst mit vollständiger Bezahlung des Aufnahmehonorars samt Neben-

kosten. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts liegt kein Rücktritt vom

Vertrag, außer dieser wird ausdrücklich erklärt, vor.

XII. Datenschutz:

Der Vertragspartner erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass der

Fotograf die von ihm bekanntgegebenen Daten (Name, Adresse, E-Mail, Kredit-

kartendaten, Daten für Kontoüberweisungen, Telefonnummer) für Zwecke der

Vertragserfüllung und Betreuung sowie für eigene Werbezwecke automations-

unterstützt ermittelt, speichert und verarbeitet. Weiters ist der Vertragspartner

einverstanden, dass ihm elektronische Post zu Werbezwecken bis auf Widerruf

zugesendet wird.

XIII. Verwendung von Bildnissen zu Werbezwecken des Fotografen:

Der Fotograf ist – sofern keine ausdrückliche gegenteilige schriftliche Vereinbarung

besteht – berechtigt von ihm hergestellte Lichtbilder zur Bewerbung seiner Tätigkeit

zu verwenden. Der Vertragspartner erteilt zur Veröffentlichung zu Werbezwecken

des Fotografen seine ausdrückliche und unwiderrufliche Zustimmung und verzichtet

auf die Geltendmachung jedweder Ansprüche, insbesondere aus dem Recht auf das

eigene Bild gem. § 78 UrhG sowie auf Verwendungsansprüche gem. § 1041 ABGB.

XIV. Schlussbestimmungen:

13.1 Für alle gegen einen Vertragspartner des Fotografen, der im Inland seinen

Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, erhobenen Kla-

gen ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen

Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat. Für Verbraucher,

die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses keinen Wohnsitz in Österreich haben, gel-

ten die gesetzlichen Gerichtsstände.

13.2 Allfällige Regressforderung, die Vertragspartner oder Dritte aus dem Titel der

Produkthaftung im Sinne des PHG gegen den Fotografen richten, sind ausgeschlos-

sen, es sei denn, der Regressberechtigte weist nach, dass der Fehler in der Sphäre

des Fotografen verursacht und zumindest grob fahrlässig verschuldet wurde. Im Üb-

rigen  ist  österreichisches materielles  Recht  anzuwenden.  Die  Anwendbarkeit des

UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Die Vertragssprache ist deutsch. Liegen die

Voraussetzungen  des  Artikels  5  Abs.2  des  Europäischen  Schuldvertragsüberein-

kommens (EVÜ), nicht aber ein Fall des Artikels 5 Abs.4 in Verbindung in Abs.5 EVÜ

vor, so führt die Rechtswahl nicht dazu, dass dem Vertragspartner der durch die

zwingenden Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen

Aufenthalt hat, gewährte Schutz entzogen wird.

13.3 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für von Fotografen auftrags-

gemäß hergestellte Filmwerke oder Laufbilder sinngemäß, und zwar unabhängig von

dem angewendeten Verfahren und der angewendeten Technik (Film, Video, etc.).

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